Kyoto Protokoll


Verhandlungsprozesse und die Ratifizierung

Damit das Kyoto-Protokoll völkerrechtlich wirksam werden konnte, mussten mindestens 55 Staaten der Klimarahmenkonvention, die zusammen mindestens 55 Prozent der gesamten CO2-Emissionen der Industrieländer aus dem Jahr 1990 verursachten, das Protokoll ratifizieren. Mit der Ratifizierung durch Russland, das für rund 16 Prozent der CO2-Emissionen der Industrieländer in 1990 verantwortlich war, konnte das Kyoto-Protokoll 2005 in Kraft treten.
Konkrete Details zur Umsetzung des Protokolls wurden in den nachfolgenden Klimakonferenzen geklärt. Eine zentrale Rolle kam in diesem Kontext der Konferenz in Marrakesch 2001 (COP 7) zu: In den sogenannten "Marrakesh Accords" wurden unter anderem Detail-Regelungen zur Nutzung der „Kyoto-Mechanismen“, zur Anrechenbarkeit von Senken sowie zur Förderung des Klimaschutzes in den Entwicklungsländern beschlossen.

INHALTE:

Verpflichtungen
Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls verpflichteten sich die Industriestaaten verbindlich dazu, ihre Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase - darunter Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O, Lachgas) - im Zeitraum 2008 bis 2012 um insgesamt mindestens fünf Prozent gegenüber den Emissionen von 1990 zu senken. Dazu sah das Protokoll individuelle Vorgaben für die einzelnen Länder vor. Zur Zielerreichung standen den Staaten neben dem Einsparen von eigenen Emissionen verschiedene flexible Instrumente zur Verfügung: die sogenannten Kyoto-Mechanismen.

Reduzierung
Das Kyoto-Protokoll erlaubt es, bis zu einem gewissen Maße forstwirtschaftliche Aktivitäten in die CO2-Bilanzierung mit einzubeziehen. Der Hintergrund dabei ist der, dass Wälder neben Böden und Meeren bedeutende natürliche Speicher von Kohlenstoff darstellen. Aufforstung und ähnliche Maßnahmen können deshalb einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Kyoto-Mechanismen

Im Kyoto-Protokoll gibt es drei Mechanismen, die Industrieländern dabei helfen sollen, ihre in Kyoto vereinbarten Emissionsreduktionsziele zu erreichen, indem sie die Kosten der Reduktion senken können. Die sogenannten "Kyoto-Mechanismen" oder "Flexible Mechanismen" erlauben Industrieländern, einen Teil ihrer Reduktionsverpflichtungen im Ausland zu erbringen.

  • Emissionshandel
    Das bekannteste der drei Instrumente ist der Emissionshandel. Der Emissionshandel erlaubt es Industrieländern, untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Das funktioniert folgendermaßen: Jedes Land bekommt eine bestimmte Menge an Emissionsrechten zugeteilt. Die Menge der Emissionsrechte pro Land wird so festgelegt, dass ein Land dann seine Emissionsrechte genau ausschöpft, wenn es sein in Kyoto festgesetztes nationales Emissionsreduktionsziel genau erfüllt. Reduziert ein Land mehr als es in Kyoto vorgesehen hatte, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von Lizenzen an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Reduktionsziel zu erreichen. Der Käufer kann sich diese Lizenzen als eigene Emissionsreduktion gutschreiben. Die Lizenzen werden international meistbietend verkauft - den Preis bestimmt also der Markt.
    Diese Regelung hat jedoch auch einen Haken: wenn es ein sehr großes Angebot an Emissionsrechten gibt, ist der Preis sehr niedrig. Industrieländer werden dann dazu neigen, Emissionsrechte einzukaufen, anstatt "zuhause" ihre Emissionen zu reduzieren. Das ist vor allem deshalb problematisch, weil nicht jeder Rückgang von Emissionen auf eine effektive Klimaschutzpolitik zurückzuführen ist. Russland und die Ukraine zum Beispiel haben ihre Emissionsziele längst übererfüllt, sie stoßen 30-40% weniger CO2 aus als 1990. Das liegt allerdings daran, dass ihre Wirtschaft in den 90er Jahren eine schwere Krise erlitten hat, nicht an ihrer Klimaschutzpolitik. Deshalb nennt man diese überschüssigen Emissionsrechte "hot air" - heiße Luft. Wenn jetzt andere Industrieländer diese Emissionszertifikate aufkaufen, anstatt eigene Klimaschutzmaßnahmen durchzuführen, gefährdet das die klimaschützende Wirkung des Kyoto-Protokolls und verhindert außerdem wirksame Investitionen und Innovationen für eine klimafreundlichere Wirtschaft in den Industrieländern.

  • Joint Implementation
    Unter "Joint Implementation" fallen Projekte, die partnerschaftlich zwischen zwei Industrieländern durchgeführt werden, die sich beide in Kyoto auf ein Emissionsreduktionsziel verpflichtet haben. Wenn ein Industrieland in einem anderen Industrieland ein Klimaschutzprojekt durchführt bzw. finanziert, kann es sich die daraus resultierenden Emissionsminderungen in Form von Minderungszertifikaten (Emission Reduction Units) auf sein Reduktionsziel anrechnen lassen. Das Empfängerland dagegen darf sie sich natürlich nicht anrechnen lassen. Joint Implementation Projekte können einen Beitrag dazu leisten, dass Emissionsreduktionen dort zuerst durchgeführt werden, wo sie am billigsten sind.

  • Clean Development Mechanism (CDM)
    Der "Clean Development Mechanism" funktioniert ähnlich wie "Joint Implementation", der wichtigste Unterschied ist jedoch, dass CDM Projekte gemeinsam von einem Industrieland mit Reduktionsverpflichtung und einem Entwicklungsland ohne Reduktionsverpflichtung durchgeführt werden. Im CDM führt ein Industrieland in einem Entwicklungsland ein Klimaprojekt durch, das Emissionen einspart und kann sich die gesparten Einheiten, "Certified Emission Reductions", auf seinem Konto gutschreiben lassen.

Hinzugefügt sei, daß die letzen beiden Kyoto-Mechanismen, der CDM (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung) und Joint Implementation (Gemeinsame Umsetzung) sind projektbezogene Mechanismen.

Ziel des CDM ist nicht nur, wie bei den ersten beiden Mechanismen, die Emissionsreduktionen kostengünstiger zu machen, sondern auch, Entwicklungsländern durch Technologietransfer zu helfen, eine klimafreundliche Wirtschaft aufzubauen.

Die genauen Bedingungen des CDM wurden im Übereinkommen von Marrakesch festgelegt. Danach müssen alle CDM Projekte vorher geprüft und zugelassen werden. Außerdem wurden hier Regelungen darüber getroffen, welche Art von Projekten als CDM angerechnet werden darf: vom Bau von Atomkraftwerken wird abgeraten, so genannte Senken-Projekte, z.B. Aufforstungsmaßnahmen, dürfen nur in begrenztem Maße angerechnet werden.

Um die Kyoto-Mechanismen nutzen zu dürfen, müssen Staaten:
• das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben
• selbst Emissionsreduktionsziele auf sich genommen haben, also Annex B Staaten sein
• ein nationales Emissionsbudget errechnet und ein nationales System zur Datenerfassung für die Erstellung von Treibhausgas-Inventaren und für die Transaktionen von Emissionsrechten etabliert haben .

Ein Streitpunkt auf mehreren Klimaverhandlungen war, wie viel Prozent der Emissionsreduktionen durch die Kyoto-Mechanismen, also im Ausland, erbracht werden dürfen. Das Kyoto-Protokoll selbst bleibt hier vage: Kyoto-Mechanismen dürften "zusätzlich" zu nationalen Reduktionsmaßnahmen genutzt werden. Diese Formulierung impliziert, dass kein Land seinen Reduktionsverpflichtungen nur durch die Nutzung der Kyoto-Mechanismen nachkommen darf. Auf eine genauere Regelung konnten sich die Vertragsstaaten jedoch nicht einigen.

Verpflichtungsperioden

1. Verpflichtungsperiode (2008-2012)

In der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2008-2012) verpflichteten sich die im Annex B des Protokolls verzeichneten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen insgesamt um mindestens fünf Prozent gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 zu senken. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichteten sich in diesem Zeitraum zu einer Reduzierung ihrer Emissionen um insgesamt acht Prozent gegenüber 1990. Im Rahmen des EU-internen Lastenverteilungsverfahrens wurde dieses Gesamtziel individuell auf die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei Deutschland sich dazu verpflichtete, insgesamt 21 Prozent weniger Treibhausgase zu emittieren. Laut Berechnungen der Europäischen Umweltagentur sind die Gesamtemissionen in den damals 15 EU-Ländern im Zeitraum 2008-2012 um durchschnittlich 12,2 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zurückgegangen. Damit hat die EU ihr 8-Prozent-Ziel deutlich übertroffen. Auch Deutschland konnte sein Ziel übererfüllen. Im Durchschnitt der Jahre 2008-2012 hat die Bundesrepublik ihre Emissionen um 23,6 Prozent gegenüber 1990 reduziert.
Weltweit zeigt der Emissionstrend jedoch in eine andere Richtung: Bis 2010 ist der globale Treibhausgasausstoß um rund 29 Prozent gegenüber 1990 angestiegen. Dafür verantwortlich sind neben einigen Industrieländern insbesondere sich rasch entwickelnde Schwellenländer wie China und Indien, denen es zunehmend schwerer fällt, den CO2-Ausstoß ihrer boomenden Wirtschaften in den Griff zu bekommen.

2. Verpflichtungsperiode (2013-2020)

Nach mehrjährigen Verhandlungsrunden einigten sich die Vertragsstaaten auf der Klimakonferenz in Doha, Katar (COP 18/CMP 8) auf eine Verlängerung des Kyoto-Protokolls bis 2020. In diesem Rahmen verpflichteten sich die Annex B-Länder dazu, ihre Emissionen bis 2020 um insgesamt 18 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Die Europäische Union hat sich zu einer Verringerung von 20 Prozent verpflichtet. Ab 2020 soll dann ein internationales Klimaabkommen in Kraft treten, das für alle Länder rechtsverbindliche Emissionsreduzierungen enthält.


Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick:
• Da die für die zweite Verpflichtungsperiode vereinbarten Emissionsreduktionsziele unbestritten unzureichend sind, wurde ein "Ambitionsmechanismus" vereinbart, der es erlaubt, die Emissionsziele während der Verpflichtungsperiode zu verschärfen, ohne das langwierige Vertragsänderungsverfahren zu durchlaufen. Ein Industrieland kann eine Verschärfung seines eigenen Ziels vorschlagen und dieses tritt automatisch nach Annahme durch die Vertragsstaatenkonferenz in Kraft.

• Durch eine Änderung des Artikels 3.7 Kyoto-Protokoll wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Generierung von neuem Überschuss an Emissionszertifikaten in der zweiten Verpflichtungsperiode verringert wird. So werden Emissionszertifikate automatisch gelöscht, falls das Emissionsbudget der zweiten Verpflichtungsperiode die durchschnittlichen Emissionen aus den ersten drei Jahren der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2010) multipliziert mit acht übersteigt.

• Zudem werden überschüssige Emissionszertifikate aus der ersten Verpflichtungsperiode in eine sogenannte "Previous Period Surplus Reserve" (PPSR) überführt, aus der sich die Annex B-Staaten nur bedienen können, falls sie ihr Ziel aus der zweiten Verpflichtungsperiode verfehlen. Damit soll sichergestellt werden, dass am Ende der zweiten Verpflichtungsperiode die überschüssigen Emissionszertifikate aus der ersten Verpflichtungsperiode nicht automatisch in eine (allerdings sehr unwahrscheinliche) dritte Verpflichtungsperiode oder in ein Folgeabkommen übergehen.

• Neuseeland, Japan und Russland haben entschieden, an der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nicht mehr teilzunehmen. Damit belaufen sich die CO2-Emissionen der Teilnehmerstaaten auf nicht einmal 15 Prozent der globalen Emissionen.

Kyoto-Protokoll im Original (englisch)
Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change
Quelle: United Nations Framework Convention on Climate Change


Zurück zu Emissionsreduzierung